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Aus dem Buch · Kapitel 6 · aktualisiert
KI-Verordnung: Was seit dem 2. August 2026 gilt
Fünf Tage vor der Frist hat die EU die Hochrisiko-Pflichten verschoben. Die Transparenzpflichten hat sie nicht verschoben. Was das für ein mittelständisches Vorhaben praktisch bedeutet.
Christian Zöllner · Stand 2. August 2026 · Erfahrungsbericht, keine Rechtsberatung
Die kurze Antwort
Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten nach Artikel 50 der KI-Verordnung. Die zum selben Datum erwarteten Hochrisiko-Pflichten wurden kurzfristig verschoben — auf den 2. Dezember 2027 für eigenständige Systeme, auf den 2. August 2028 für solche, die in Produkte eingebettet sind.
Für die meisten mittelständischen Vorhaben ändert sich damit an diesem Datum wenig. Für Systeme, die über Menschen im Arbeitsverhältnis mitentscheiden, ist der Termin um sechzehn Monate nach hinten gerückt — die Pflichten selbst sind geblieben.
Die Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2024/1689, im Sprachgebrauch AI Act. Sie regelt nicht Daten, sondern Systeme. Ihre Leitfrage lautet nicht „welche Daten?", sondern „wofür wird es eingesetzt?" — und genau deshalb übersehen sie derzeit fast alle, die ihre Hausaufgaben bei der Datenschutz-Grundverordnung für erledigt halten.
Am 27. Juli 2026 trat der sogenannte Digital Omnibus in Kraft, ein Änderungspaket, mit dem die EU auf praktische Umsetzungsprobleme reagierte: fehlende harmonisierte Normen, noch nicht benannte Konformitätsbewertungsstellen, ausstehende Leitlinien. Das Ergebnis ist eine gespaltene Lage — ein Teil der Verordnung ist seit dem 2. August anwendbar, ein anderer erst in anderthalb Jahren.
Die Zeitleiste, Stand August 2026
| Datum | Was gilt | Stand |
|---|---|---|
| 2. Feb. 2025 | Verbotene Praktiken (Art. 5) und die Pflicht zur KI-Kompetenz (Art. 4) | in Kraft |
| 2. Aug. 2025 | Pflichten für Anbieter von Allzweck-KI-Modellen, Aufsichtsstrukturen, Sanktionsrahmen | in Kraft |
| 2. Aug. 2026 | Transparenzpflichten nach Artikel 50 — Kennzeichnung und Offenlegung | in Kraft |
| 2. Dez. 2026 | Ende der Übergangsfrist für Systeme, die bereits vor dem 2. August im Markt waren; zusätzliches Verbot bestimmter Bildgenerierung | Frist läuft |
| 2. Dez. 2027 | Hochrisiko-Pflichten für eigenständige Systeme nach Anhang III — darunter Bewerberauswahl, Leistungsbewertung, Kreditwürdigkeit, Bildung | verschoben vom 2. Aug. 2026 |
| 2. Aug. 2028 | Hochrisiko-Pflichten für Systeme, die in regulierte Produkte eingebettet sind (Anhang I) — Medizinprodukte, Maschinen, Fahrzeuge | verschoben |
Die Frage, an der die meisten Planungen scheitern
Bevor irgendeine Pflicht geprüft wird, ist eine Rolle zu klären, und sie wird regelmäßig verwechselt. Die Verordnung unterscheidet:
- Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und unter eigenem Namen oder eigener Marke bereitstellt.
- Betreiber ist, wer ein solches System in eigener Verantwortung einsetzt.
Wer ein Sprachmodell über eine Schnittstelle in die eigene Auswertung einbindet, ist zunächst Betreiber. Und für Betreiber gilt aus Artikel 50 deutlich weniger als für Anbieter.
Die maschinenlesbare Kennzeichnung generierter Inhalte — der Punkt, über den derzeit am meisten geschrieben wird — trifft den Anbieter des Systems. Wer ein fremdes Modell benutzt, um Dokumente zu strukturieren oder Texte zusammenzufassen, muss keine Wasserzeichen einbetten. Das hat der Anbieter zu erledigen.
Was Betreiber trifft, ist enger und konkreter: die Offenlegung bei Deepfakes, die Information betroffener Personen beim Einsatz von Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung, und die Kennzeichnung von KI-erzeugten Texten, die zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden, ohne dass ein Mensch sie geprüft hat und dafür einsteht.
Der Satz, der die meiste Arbeit spart
Wer die Rolle verwechselt, plant entweder Arbeit ein, die er nicht hat — oder übersieht die, die er hat.
Und eine Warnung dazu: Aus einem Betreiber wird ein Anbieter, sobald er ein zugekauftes System unter eigenem Namen weitergibt oder seinen Zweck wesentlich verändert. Wer eine KI-Funktion in das eigene Produkt einbaut und an Kunden ausliefert, ist nicht mehr nur Nutzer.
Was für ein normales Vorhaben übrig bleibt
Für die große Mehrheit dessen, was im Mittelstand tatsächlich gebaut wird — Dokumente strukturieren, Texte zusammenfassen, Anfragen auswerten, Abläufe dokumentieren — ist die Antwort beruhigend. Das sind keine Hochrisiko-Systeme, und aus Artikel 50 folgt für den Betreiber wenig.
Drei Punkte bleiben trotzdem, und alle drei kosten weniger als einen Tag.
1. KI-Kompetenz — gilt seit Februar 2025
Wer KI im Betrieb einsetzt, muss dafür sorgen, dass die Menschen, die damit arbeiten, verstehen, was das System tut und wo es irrt. Der Digital Omnibus hat diese Pflicht abgeschwächt — verlangt wird nun, die Entwicklung dieser Kompetenz zu unterstützen, statt ein bestimmtes Niveau zu garantieren. Aufgehoben ist sie nicht.
In der Praxis: eine zweistündige Einweisung mit Teilnehmerliste erfüllt das. Nichts zu tun erfüllt es nicht. Und dies ist die einzige Pflicht der Verordnung, die wirklich jeden trifft, der KI einsetzt.
2. Wenn ein Mensch mit dem System spricht
Systeme, die unmittelbar mit Menschen interagieren, müssen so gestaltet sein, dass die betroffene Person erkennt, dass sie es mit einer Maschine zu tun hat — es sei denn, das ist aus den Umständen ohnehin offensichtlich. Ein Satz an der richtigen Stelle im Dialogfenster genügt.
3. Wenn Sie veröffentlichen, was eine Maschine erzeugt hat
Bei Bild, Ton und Video, das echte Personen oder Ereignisse darstellt, ist die Offenlegung Pflicht. Bei Texten greift sie enger — für Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, und nicht, wenn ein Mensch den Text geprüft hat und redaktionell dafür einsteht.
Ich halte es weiter gefasst als vorgeschrieben, weil die Angabe nichts kostet und Vertrauen schafft. Das Foto auf der Seite zu meinem Buch trägt die Zeile „Szene mit KI erzeugt, Cover im Original". Dazu verpflichtet mich niemand. Die Alternative wäre, dass es jemand selbst merkt.
Die Stelle, an der es tatsächlich ernst wird
Es gibt eine Kategorie, bei der aus einem kleinen Vorhaben ein Verfahren wird: Systeme, die über Menschen im Arbeitsverhältnis mitentscheiden. Bewerberauswahl, Leistungsbewertung, Zuweisung von Aufgaben. Das ist Anhang III, das ist Hochrisiko.
Im Buch beschreibe ich einen Fall, an dem sich das gut zeigt. Eine Schichtplanung, die Konflikte im Dienstplan sichtbar macht, ist ein harmloses Werkzeug. Dieselbe Anwendung, sobald sie Zuteilungen vorschlägt, fällt in diese Kategorie. Dann greifen die Hochrisiko-Pflichten, dann sind Beschäftigte und ihre Vertretung vor Inbetriebnahme zu unterrichten, dann kommt die Mitbestimmung dazu.
Das ist die Stelle, an der aus achtundzwanzig Cent im Monat ein Vorhaben mit Beteiligungsverfahren wird. Der Unterschied zwischen beiden Fassungen ist ein Satz im Lastenheft.
Was die Verschiebung auf Dezember 2027 daran ändert: den Termin, nicht die Pflicht. Wer heute ein solches System plant, plant es für einen Zeitpunkt, an dem die Pflichten gelten. Sechzehn Monate sind für die Beschaffung einer Betriebsvereinbarung keine lange Zeit.
Die Unterscheidung, auf die es ankommt
Die Datenschutz-Grundverordnung fragt, welche Daten Sie verarbeiten. Die KI-Verordnung fragt, worüber Ihr System mitentscheidet.
Die zweite Frage übersehen derzeit fast alle — und sie ist die teurere.
Was zusätzlich zu klären ist, bevor es losgeht
Die KI-Verordnung ersetzt den Datenschutz nicht, sie kommt dazu. Sobald personenbezogene Daten im Spiel sind, sind vier Punkte vorher zu klären — und zwar in dieser Reihenfolge:
| Nr. | Punkt | Woran Sie erkennen, dass er erledigt ist |
|---|---|---|
| 1 | Rechtsgrundlage benennen | Sie können in einem Satz sagen, warum Sie es dürfen — ohne nachzusehen. „Wir brauchen das halt" ist keine Rechtsgrundlage. |
| 2 | Geschäftszugang statt Verbraucherzugang | Die Rechnung läuft auf den Firmennamen. Nur so bekommen Sie überhaupt einen Auftragsverarbeitungsvertrag. |
| 3 | Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO | Sie können ihn in unter einer Minute vorzeigen — nicht aus einem Postfach heraussuchen. |
| 4 | Verarbeitungsort festlegen und ins Verzeichnis eintragen | Sie wissen, was für Ihren Zugang gilt — nicht, was auf der Marketingseite steht. Der Eintrag im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten existiert und ist aktuell. |
Ein verbreiteter Denkfehler gehört an diese Stelle, weil er in fast jedem Erstgespräch vorkommt: die Annahme, ein europäisches Modell sei automatisch datenschutzkonform und ein amerikanisches automatisch nicht.
Datenschutzrechtlich ist die Herkunft eines Modells fast nie die entscheidende Frage. Ein europäisches Modell auf amerikanischen Servern ohne Vertrag ist schlechter als ein amerikanisches Modell auf europäischen Servern mit ordentlichem Auftragsverarbeitungsvertrag. Die Verordnung regelt Verarbeitung, nicht Nationalität. Wer nach der Herkunft fragt, stellt eine politische Frage; wer nach den vier Punkten oben fragt, stellt die rechtliche.
Ich habe sechs Wochen gebraucht, um an dieser Unterscheidung vorbeizukommen — samt eingerichtetem Zugang und Testprojekt, das an der Leistung scheiterte. Der Umweg steht vollständig in Kapitel 6.
Dieser Text ist ein Erfahrungsbericht aus eigenen Vorhaben und keine Rechtsberatung. Er gibt den Stand vom 2. August 2026 wieder; die Rechtslage hat sich allein in der Woche vor diesem Datum geändert und wird sich weiter ändern. Ob Ihre konkrete Anwendung in eine Risikokategorie fällt, ob Ihre Branche Zusatzanforderungen kennt und wie Ihre Aufsichtsbehörde entscheidet, kann ich nicht beurteilen — dafür brauchen Sie jemanden mit Zulassung. Was ich beitragen kann, ist die Struktur: welche Fragen zu stellen sind und in welcher Reihenfolge.
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